Durchführung Rettungsdienst gemäß § 5 Abs. 2 NRettDG
Track this opportunity
Register to add pursuits, save this notice, and get alerts when similar tenders appear.
- Save and reuse search filters
- Track opportunities as pursuits
- Get notified when new notices match
Key information
Overview
Die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes in Form des qualifizierten Krankentransportes erfolgt nach der Festlegung des Aufgabenträgers in Form von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG
Nachunternehmer Der Einsatz von Nachunternehmern ist im Regelrettungsdienst nicht zulässig, weil es sich insoweit um eine bestimmte kritische Dienstleistung im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV handelt, die es erforderlich macht, dass sie vom Bieter bzw. von einem Mitglied der Bietergemeinschaft selbst ausgeführt wird. Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur für Teil-/Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes im Sinne von Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1 Leistungsbeschreibung) zulässig.Für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes dürfen demnach Nachunternehmer eingesetzt werden. Sollen Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes durch Nachunternehmer erbracht werden, so hat der Bieter mit dem Angebot zu erklären, um welche Teil-/Leistungen es sich handeln wird. Es ist das Formblatt „Verzeichnis über Teil-/Leistungen der Nachunternehmer im erweiterten Rettungsdienst“ (Anlage 4) auszufüllen.Will sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung im Sinne von Ziff. 12 gem. Angebotsaufforderung bereits auf den Nachunternehmer berufen, so hat er diesen bereits bei Abgabe des Angebots zu benennen und eine Verpflichtungserklärung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass ihm die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass der Bieter lediglich für die Erbringung der Leistung / von Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes und nicht schon für den Nachweis der Eignung Nachunternehmer einsetzt, gilt Folgendes: Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat nach Aufforderung durch den Aufgabenträger innerhalb der gesetzten Frist die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen und durch Vorlage von entsprechenden Verpflichtungserklärungen den Nachweis zu erbringen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers für die Durchführung der jeweiligen Teilleistungen zur Verfügung stehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die sich aus dem Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG ergebenden Verpflichtungen auch für Nachunternehmer Geltung beanspruchen. Eignungsleihe Wenn sich ein Bieter für die Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes auf die Leistungsfähigkeit und Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers berufen will (§ 47 Abs. 1 bis 3 VgV), hat er in seinem Angebot bereits die folgenden Angaben kumulativ zu machen: • Name und Adresse dieser Wirtschaftsteilnehmer; • Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Wirtschaftsteilnehmers bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Fall der Eignungsleihe bei Wirtschaftsteilnehmern, die mit dem Bieter im Konzern verbunden sind. Hierzu ist das Formblatt „Erklärung zur Eignungsleihe“ (Anlage 5) auszufüllen und von jedem Wirtschaftsteilnehmer zu unterzeichnen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist dem Angebot beizufügen. • Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist eine Erklärung des Bieters und des Wirtschaftsteilnehmers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam haften. Für die Form der Unterschriften genügt Textform gemäß § 126 b BGB, sodass gefaxte, gescannte oder Unterschriften in Kopie ausreichend sind. Der Bieter muss einen Wirtschaftsteilnehmer ersetzen, wenn bei diesem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB dem Aufgabenträger nicht nachgewiesen wurde oder das entsprechende Eignungskriterium vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erfüllt wird (vgl. § 47 Abs. 2 VgV). Soweit diese Wirtschaftsteilnehmer als Nachunternehmer eingesetzt werden sollten, gilt zusätzlich Ziff. 10. in der Angebotsaufforderung.
10 May 2026, 22:00
Requested publication date
Milestone
11 May 2026, 08:32
Dispatch date
Milestone
11 May 2026, 22:00
Publication date
Publication
09 Jun 2026, 21:00
Additional information request deadline
Deadline
16 Jun 2026, 08:00
Submission deadline
Deadline
31 Dec 2026, 23:00
Contract start date
Deadline
30 Dec 2030, 23:00
Contract end date
Deadline
None recorded.