CBRN Atemschutzfilter A2B2E2K2 P3 R D/NBC

17 days left
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Deadline17 days left23 Sept 2026, 09:30
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Key information

Contract type
Deadline
23 Sept 2026, 09:30
CPV codes
35000000 - Security, fire-fighting, police and defence equipment
Status
UNKN
Notice type
CN-GEN-STDContract notice – general directive, standard regime
Estimated value
Publication date
19 Aug 2026, 08:46

Overview

Rahmenvereinbarung CBRN-Atemschutzfilter für M2000

Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den im Einzelabruf genannten Lieferort. Mögliche Lieferorte sind über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt., anyw-cou, Germany

Mit dem Angebot sind als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen folgende Erklärungen einzureichen: Anlage Eigenerklärung Ausschlussgründe, Anlage Eigenerklärung Sanktionen Russland. Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt. Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft: fügen Sie die ausgefüllte Anlage 'Bewerber_Bietergemeinschaftserklärung'; im Falle des Einsatzes anderer Unternehmen (im Rahmen einer Unterauftragsvergabe): die ausgefüllte 'Anlage_Unteraufträge' und im Rahmen einer Eignungsleihe die ausgefüllte 'Verpflichtungserklärung_Eignungsleihe_Unteraufträge' Ihrem Angebot bei.

Los 1: Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Atemschutzfilter Die Höchstmenge beträgt 50.000 Stück Atemschutzfilter. Die Mindestabnahmemenge beträgt 3.750 Stück Atemschutzfilter. Die Höchstmenge entspricht der geschätzten Gesamtbedarfsmenge. Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zur genannten Höchstmenge abgerufen werden.

Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den im Einzelabruf genannten Lieferort. Mögliche Lieferorte sind über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt., anyw-cou, Germany

Die Bindefrist beginnt ab Ende der Angebotsfrist. Aus der Rahmenvereinbarung kann von den folgenden Bestellberechtigten Behörden und Einrichtungen (Besteller) abgerufen werden: Bestellberechtigt gem. § 5 der Rahmenvereinbarung sind: -Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) -Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) -Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) -THW-Bundesvereinigung e.V. -Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen: Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei. Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim. Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen. Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutz Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Standorte der Analytical Task Force (ATF) ATF - Feuerwehr Dortmund ATF - Feuerwehr Essen ATF - Feuerwehr Hamburg ATF - Feuerwehr Köln ATF - Feuerwehr Leipzig ATF - Feuerwehr Mannheim ATF - Feuerwehr München ATF - LKA KTI 23 - Berlin

Los 2: Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Atemschutzfilter Die Höchstmenge beträgt 50.000 Stück Atemschutzfilter. Die Mindestabnahmemenge beträgt 3.750 Stück Atemschutzfilter. Die Höchstmenge entspricht der geschätzten Gesamtbedarfsmenge. Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zur genannten Höchstmenge abgerufen werden.

Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den im Einzelabruf genannten Lieferort. Mögliche Lieferorte sind über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt., anyw-cou, Germany

Die Bindefrist beginnt ab Ende der Angebotsfrist. Aus der Rahmenvereinbarung kann von den folgenden Bestellberechtigten Behörden und Einrichtungen (Besteller) abgerufen werden: Bestellberechtigt gem. § 5 der Rahmenvereinbarung sind: -Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) -Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) -Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) -THW-Bundesvereinigung e.V. -Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen: Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei. Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim. Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land. Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen. Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutz Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. Standorte der Analytical Task Force (ATF) ATF - Feuerwehr Dortmund ATF - Feuerwehr Essen ATF - Feuerwehr Hamburg ATF - Feuerwehr Köln ATF - Feuerwehr Leipzig ATF - Feuerwehr Mannheim ATF - Feuerwehr München ATF - LKA KTI 23 - Berlin

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