Beschaffungsprojekt «Hochgeschwindigkeitszüge» - Operating Lease
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Key information
Overview
f) Es ist eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich
Nach vertieften Abklärungen und aufgrund neuer, nicht vorhersehbarer Entwicklungen hat sich die Möglichkeit ergeben, die Beschaffung in naher Zukunft mit eigenen Mitteln zu finanzieren und nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen zu sein. Die SBB beabsichtigt deshalb, den Bedarf neu auszurichten und die Beschaffung des Rollmaterials nicht mehr mittels eines Leasings, sondern mittels Eigenfinanzierung durchzuführen. Der künftig auszuschreibende Beschaffungsgegenstand unterscheidet sich damit in rechtlicher, wirtschaftlicher und beschaffungstechnischer Hinsicht wesentlich vom Gegenstand des laufenden selektiven Verfahrens. Massgebende Unterschiede resultieren insbesondere in Bezug auf den Anbieterkreis, Eigentumsübergang, Finanzierung, Laufzeit- und Restwertrisiken, Preis- und Kostenstruktur, Bilanzierungs- und Lebenszykluskosten, Vertragslaufzeit, Risikoallokation,u.a.m. Nach Art. 43 Abs. 1 Bst. f BöB kann die Auftraggeberin ein Vergabeverfahren u.a. dann abbrechen, wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird. Ebenfalls ist ein Abbruch immer dann indiziert, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind. Die erforderlichen Anpassungen betreffen nicht bloss untergeordnete Präzisierungen, sondern wesentliche Elemente des Beschaffungsgegenstands und erfordern daher einen Abbruch und eine Neuauflage des Verfahrens. Die Anbieterinnen haben gemäss Art. 43 Abs. 2 BöB keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:665252-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.