Beschaffung von Fahrzeugabschleppdiensten im Auftrag der hessischen Polizei Raum Frankfurt in 7 Losen (Rahmenvereinbarung)
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Key information
Overview
Beschaffung von Fahrzeugabschleppdiensten im Auftrag der hessischen Polizei Raum Frankfurt in 7 Losen (Rahmenvereinbarung). Für weitere Informationen wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage 802) verwiesen.
Bietergemeinschaften: Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, 1. in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, 2. dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, 3. in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und 4. dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bietergemeinschaft" zu verwenden. Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft als Bestandteil des Angebots ausgefüllt einzureichen. Eignungsleihe: Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die Anlage 214 "Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung" dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaften hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und soweit eine Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage als Bestandteil des Angebots einzureichen. Ausschlussgründe: Zwingende Ausschlussgründe des §123 Abs. 1-3 GWB: Eigenerklärung (gem. §123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: §129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB), §89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach §89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen (§123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), §261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) (§123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), §264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§123 Abs. 1 Nr. 5 GWB), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), den § 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. §335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), Art. 2 §2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 23 Abs. 1 Nr. 9 GWB), oder den §§232, 233 StGB (Menschenhandel) oder §233a StGB (Förderung des Menschenhandels) (§123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung: Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des §124 GWB: Eigenerklärung (gem. §124 GWB), dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB), das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass weder das Unternehmen noch eine rechtkräftig verurteilte Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat und deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; Verantwortlicher für die Leitung des Unternehmens sind dabei auch Personen, die die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübungen von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wahrgenommen haben (§124 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §123 Abs. 3 GWB), das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§124 Abs. 1 Nr. 4 GWB), kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§124 Abs. 1 Nr. 5 GWB), keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, (§124 Abs. 1 Nr. 6 GWB), das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben (§124 Abs. 1 Nr. 7 GWB), das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), das Unternehmen nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie bspw. Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gem. §125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bieter/das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss eines Unterauftragnehmers vorliegen (vgl. §36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem Bieter/der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den/die Unterauftragnehmer einzureichen und ist keine verbindliche Vorgabe.