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Key information
Overview
b) Kein Angebot erfüllt die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen.
Das Verfahren wird abgebrochen, da kein Angebot die Anforderungen erfüllt (Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB) und damit keine Gewähr für eine den Anforderungen entsprechende Bearbeitung des Auftrags besteht. Es wird nun evaluiert, ob durch eine wesentliche Änderung der Leistungen eine neue Ausschreibung angestrebt werden kann.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:668201-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diesen Abbruch des Verfahrens kann innert 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Abbruch ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.