Automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS) für Westfalen
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Key information
Overview
Gegenstand der Beschaffung ist die Lieferung und Implementierung von Komponenten für ein autarkes automatisiertes Fahrgastzählsystem (AFZS), die die Anzahl der einsteigenden und aussteigenden Fahrgäste im Türbereich der Fahrzeuge messen und zusammen mit Nebeninformationen per Mobilfunk zur Landseite übertragen. Konkret sind dies die fahrzeugseitigen Systeme samt Einbau, Inbetriebnahme, Zertifizierung, landseitigen technischen Hintergrundsystems und Wartungsleistungen. Eine besondere Herausforderung stellt der Umstand dar, dass die Fahrgastzählsysteme in Bestands- und Neufahrzeuge unterschiedlicher Bustypen und Baujahre an unterschiedlichen Standorten innerhalb der Vergabsgebiete der auftraggebenden Zweckverbände nachzurüsten sind. Mit der Ausschreibung soll ein Unternehmen gefunden werden, das über ausreichend Erfahrung und Kapazitäten verfügt und entsprechende Systeme liefert und in den Fahrzeugen installiert, zügig in Betrieb nimmt, hinsichtlich der Zählgenauigkeit testieren lässt und anschließend bei der Wartung und Instandsetzung unterstützt..
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y7YMEU9# Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Nachprüfungsverfahrens die hieran Beteiligten die Vergabeakten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften hiervon erteilen lassen können (§ 165 Abs. 1 GWB). Dies umfasst grundsätzlich auch den Inhalt der Teilnahmeanträge und der Angebote konkurrierender Bewerber/Bieter. Allerdings kann die Vergabekammer die Einsicht in die Vergabeakten bzw. in die Teilnahmeanträge und Angebote konkurrierender Bewerber/Bieter aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Zwecke des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, versagen (§ 165 Abs. 2 GWB). Es wird den Bewerbern/Bietern daher empfohlen, bereits mit der Abgabe der Teilnahmeanträge/Angebote kenntlich zu machen, welche Teile ihrer Teilnahmeanträge/Angebote aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Einsichtnahme durch andere Bewerber/Bieter nicht zugänglich gemacht werden sollten.