Ausschreibung "Betriebsführung des Elektrizitätswerks Wohlenschwil"
Keep this notice in a shortlist so you can return to it without starting a bid.
Keep notes, monitor deadlines and collaborate with your team. This does not submit a bid or contact the buyer.
Key information
Overview
Das EW Wohlenschwil (EWW) versorgt als unselbständiges Gemeindeunternehmen der Gemeinde Wohlenschwil rund 900 Kundinnen und Kunden mit Strom. Im Rahmen der Neuausschreibung der externen Betriebsführung unter Aufsicht des Gemeinderats beabsichtigt die Gemeinde Wohlenschwil, die Dienstleistungen des Elektrizitäts- und Wasserwerks (EWW) künftig aus einer Hand zu beziehen. Zu diesem Zweck wird per 1. Juli 2027 eine externe Betriebsführung gesucht. Das Wasserwerk ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Ausgenommen ist die gemeinsame Gebührenrechnung für Strom, Wasser, Abwasser und Kehricht gemäss Modul A3. Die Wasserablesung sowie die Pikettorganisation für das Wasserwerk verbleiben bei der Gemeinde beziehungswiese den zuständigen Partnerorganisationen.
AEW Energie AG – Industriestrasse 20, 5000 Aarau
3
CHF 889014.4 – 1271317.62
Der Zuschlag für die ausgeschriebene Betriebsführung des Elektrizitätswerks Wohlenschwil wird Anbieter "AEW Energie AG" erteilt. Der Abschluss und die Wirksamkeit des Betriebsführungsvertrags stehen unter der Voraussetzung, dass die Gemeindeversammlung am 19. November 2026 der Variante externe Betriebsführung zustimmt. Entscheidet sich die Gemeindeversammlung gegen diese Variante, insbesondere für einen Verkauf des Elektrizitätswerks, fällt der Beschaffungsbedarf dahin. Die Gemeinde behält sich für diesen Fall den Abbruch des Vergabeverfahrens nach Art. 43 IVöB vor.
41975-01, tender, 2026-08-11
1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. 2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.