AIS Integrator Bundle 2026-1
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Key information
Overview
In dieser Ausschreibung werden AIS Anlagen oder Teile davon für insgesamt 5 Unterwerke im Höchstspannungsnetz von Swissgrid ausgeschrieben. Die Lieferungen und Leistungen sind detailliert in den einzelnen Losen beschrieben.
AIS UW Winkeln 220 kV Systemintegration mit folgenden Lieferungen und Leistungen: - Engineering ab Phase SIA 51, Projektleitung, Bauleitung, Organisation und Koordination Teilersatz AIS - Koordination aller Gewerke inkl. Termine, Schnittstellen und Dokumentation - Lieferung aller Gerüste der Hochspannungsapparate, Leiterseile, Armaturen (Klemmen, Briden, Erdpunkte) Beschilderung, Kleinmaterial und Apparateverbindungen. - Funktionsprüfungen vor Ort wie Überprüfung der Wandlerübersetzung mittels Primäreinspeisung. - Korrosionsschutz der bestehenden Abspann- und Sammelschienengerüste. - Demontage und Entsorgung der bestehenden Primärkomponenten. - Montage Gerüste und neue Apparate, SF6-Füllungen, Verseilung und Apparateverbindungen. - Lieferung und Montage Beleuchtung und Steckdosenverteiler - Anpassung der Erdungsanlage und des Blitzschutzes Die Leistungen sind detailliert in den folgenden Dokumenten beschrieben · ZSTD-40-510_C100_Lastenheft_AIS_Winkeln.pdf · C101_ZSTD-40-310_Spezifikation Komponenten AIS 220 kV.pdf
HAVECO AG – Henzmannstrasse 8b, 4800 Zofingen – CHF 1263516.04 (MWST: full)
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Der Ausschlag zugunsten der Haveco AG ergab sich insbesondere aus der besseren Bewertung im Zuschlagskriterium ZK1 Preis
34724-01, tender, 2026-04-07
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:651738-2026:HTML:DE:HTML
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.