Abschluss nicht-exklusiver Liefervereinbarung mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open-House-Verfahrens" der AOK Nordost
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Key information
Overview
Abschluss nicht-exklusiver Vereinbarungen zur Lieferung und Abrechnung von Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1a SGB V mit jederzeitige Abschlussmöglichkeit im Rahmen sog. "Open-House-Verträge" BEACHTEN SIE BITTE IN DIESEM ZUSAMMENHANG, DASS DIE BESCHAFFUNGSSTELLE DER AOK HESSEN DIESES VERFAHREN FÜR DIE AOK NORDOST DURCHFÜHRT.
Ort im betreffenden Land, Potsdam, Potsdam, Germany
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YRSMXDJ# Für die Einlegung von Rechtsbehelfen beachten Sie bitte die folgenden Hinweise: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, konsolidierte Fassung v. 01.01.2026") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Nachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsshutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend emacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. eröffnet. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Gegenstand des Open-House-Vertrages ist die qualitätsgesicherte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Versicherten der AOK Nordost mit Verbandmitteln einschließlich PEG-Verbandsets, nach § 31 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) soweit die vorgenannten Leistungen nicht durch die Arzneimittel-Richtlinie oder andere gesetzliche oder vertragliche Vorgaben ausgeschlossen sind. Verbandmittel sind keine Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetzes (AMG) oder Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu diesem Open-House-Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können dazu die Teilnahmeunterlagen im Projektraum des Vergabeportals DTVP herunterladen. Voraussetzung für den Abschluss eines Open-House-Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wir ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit eine Ausschreibung von Exklusivverträgen in Form eines Offenen Vergabeverfahrens durchführen, werden die ihm Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend beendet.
Ort im betreffenden Land, Potsdam, Potsdam, Germany
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2014/24/EU, konsolidierte Fassung v. 01.01.2026 bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß an Transparenz für beabsichtige Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, inbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Bei dem unter Punkt "Fristen" einegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeit nur jeweils eine Angabe möglich ist, wurde das letztmalige Öffnungsdatum eingetragen.